Das Kurzzeitkennzeichen wird es in der aktuell bestehenden Form ab dem 01. April 2015 nicht mehr geben. Im Rahmen einer Gesetzesänderung zur Vorbeugung von Missbrauchsfällen wurden viele Punkte thematisiert und geändert, sodass ein Großteil der Flexibilität verloren geht. Welche Eigenschaften der Kurzzeitkennzeichen genau betroffen sind und wie die Nummernschilder nun genutzt werden können, zeigt dieser Beitrag.
Wie wurde das Kurzzeitkennzeichen missbraucht?
Das Nummernschild wird mit einem roten Fahrzeugschein ausgestellt, in dem der Versicherungsnehmer dann selbst ein Auto zulassen kann. Die Vorschrift besagt, dass die Kurzzeitkennzeichen nur ein einziges Mal verwendet werden dürfen. Die Zulassung mehrerer Autos ist damit (eigentlich) nicht möglich. Allerdings beträgt das Bußgeld für den Fehlenden Fahrzeugschein allenfalls ein paar Euro, sodass sich das „Vergessen“ für viele Leute gelohnt hat. Sie überführten mehrere Fahrzeuge und trugen dann ganz einfach das Kraftfahrzeug in den roten Fahrzeugschein ein, mit dem sie erwischt wurden.
Aber nicht nur dieser Umstand wurde und wird stark ausgenutzt. Denn da das Kurzzeitkennzeichen auch an Fahrzeugen genutzt werden kann, die keine Betriebserlaubnis haben, kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen im Straßenverkehr. Autofahrer haben den Zweck der auch als Überführungskennzeichen bekannten Schilder missverstanden und Fahrzeuge in den Verkehr gebracht, die aufgrund ihres Zustands eine echte Gefahr darstellen.
Die neue Gesetzeslage
Zukünftig wird es nicht mehr möglich sein, Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis von A nach B zu befördern. Die Zulassung ohne TÜV funktioniert nur noch, wenn mit den Kurzzeitkennzeichen auf direktem Wege eine Prüfstelle oder eine Werkstatt zur Beseitigung der Mängel oder zur Erlangung der Betriebserlaubnis angefahren werden. Die Eintragung in den Fahrzeugschein, der augenscheinlich nicht mehr Rot sein wird, wird nun im Übrigen von der Zulassungsstelle übernommen. Das heißt, die Zulassung setzt das Mitführen der Fahrzeugdokumente voraus. Dazu gehören die Fahrzeugscheine, eine Stilllegungsbescheinigung und im Zweifelsfalle auch eine Betriebserlaubnis.
Um diese Vorgaben ein wenig einzuschränken, wurde zumindest eine Beschränkung aufgehoben. So kann das Kurzzeitkennzeichen nun nicht mehr bloß an der Zulassungsstelle des eigenen Wohnorts beantragt werden. Es ist fortan ebenso möglich, die Zulassungsstelle am Standort des Fahrzeugs dafür zu nutzen. Ob und inwiefern diese Erleichterung die Nachteile überwiegen kann, bleibt dabei allerdings fraglich.
Laufzeit und Kosten
Laut dem aktuellen Kenntnisstand wird es keine Veränderungen in Bezug auf Versicherung, Laufzeit und Kosten der Kurzzeitkennzeichen geben.