Der Bruttolistenpreis ist vorrangig für Firmenwagen relevant. Also für Fahrzeuge, die zu bestimmten Teilen für ein Unternehmen genutzt werden und entsprechend steuerlich relevant sind. Insbesondere die 1-Prozent-Regelung ist in dieser Hinsicht zu nennen, da ihre grundlegenden Berechnungen auf dem Bruttolistenpreis beruhen.
Was ist der Bruttolistenpreis?
Im Zuge der Ein-Prozent-Regelung (Listenpreismethode), die beispielsweise bei Leasingfahrzeugen Anwendung finden kann, wird dem Fahrzeughalter oder dem Leasingnehmer ein sogenannter geldwerter Vorteil berechnet. Das existiert aufgrund der Tatsache, dass der Profiteur einen Firmenwagen auch privat nutzen darf. Die Grundlage bildet der Bruttolistenpreis. Das heißt, dass dem Fahrzeugnutzer monatlich ein Prozent des ermittelten Preises angerechnet werden.
Der Bruttolistenpreis kann sich dabei stark vom eigentlichen Anschaffungspreis – sei es durch Leasing, Finanzierung oder Barkauf – unterscheiden. Er gibt an, welchen tatsächlichen Wert das Fahrzeug bei der Erstzulassung hatte – inklusive Umsatzsteuer und etwaiger Sonderausstattung. Liegt dieser Preis beim angeschafften Auto also bei 37.000,- Euro (brutto), so entstünde dadurch ein monatlicher geldwerter Vorteil von 370,- Euro. Dieser muss dann regulär versteuert werden.
Wie sieht es mit Gebrauchtwagen aus?
Auch bei gebrauchten Fahrzeugen jedweden Alters wird der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung angesetzt. Ob und inwiefern sich das lohnt, muss von Fall zu Fall abgewägt werden. Wer einen alten aber damals teuren Wagen auf diese Weise nutzen möchten, muss mit einem hohen monatlichen geldwerten Vorteil rechnen und entsprechend viele Steuern zahlen. Und das, obwohl der Anschaffungspreis sehr gering war. Gerade für Unternehmer bedeutet das, dass der geldwerte Vorteil in nahezu voller Höhe zuschlägt, da die Anschaffungskosten kaum als Ausgaben gegenhalten können.