Austauschmotor (ATM)

Im Kfz-Handel bezeichnet das Kürzel ATM einen Austauschmotor im Fahrzeug. Dieser Austausch des Original-Motors gegen einen neuen oder generalüberholten Motor findet in der Regel dann statt, wenn es durch einen Unfall oder einen technischen Defekt zu einem irreparablen Motorschaden kam. Ein Austauschmotor (ATM) ist prinzipiell kein Mangel. Der Austausch sollte jedoch protokolliert worden sein und muss vom Verkäufer geprüft werden.

Verwendete Austauschmotoren

Ein Austauschmotor wird repariert.Üblicherweise werden für den Austausch generalüberholte Motoren verwendet. Erfolgt der Austausch durch eine Kfz-Werkstatt, kann diese einen nach dem „RAL Gütezeichen Motoreninstandsetzung“ überholten Motor einsetzen. Diese Norm beinhaltet festgelegte Qualitätsmaßstäbe, die beispielsweise den grundsätzlichen Austausch aller Verschleißteile, etwa Zahnriemen, beinhaltet. Solche Motoren dürfen die Bezeichnung „Generalüberholter Motor nach RAL-GZ 797“ tragen. Im Prinzip besteht jedoch keine gesetzliche Vorgabe, die einen Qualitätsstandard garantiert.

Die verschiedenen Arbeiten, die an einem generalüberholten Motor nach der RAL-GZ 797 im Vorfeld durchgeführt werden, sind sehr umfangreich. Dazu wird der Motor vollständig zerlegt. Die einzelnen Bauteile werden begutachtet und geprüft. Je nach dem Ergebnis der Begutachtung werden die einzelnen Teile nach dem bestehenden Stand der Technik in Stand gesetzt oder, wenn keine Mängel vorliegen, wieder verwendet. Dieses Vorgehen bezieht sich grundsätzlich nicht auf Verschleißteile, da diese komplett ausgetauscht werden.

Neue Verschleißteile oder andere Motorenteile, die beschafft werden müssen, dürfen nur vom Fahrzeughersteller beziehungsweise dessen autorisierten Händlern oder von den jeweiligen Baugruppenherstellern oder dessen autorisierten Händlern bezogen werden. Hierbei wird von Original-Ersatzteilen sowie Identteilen gesprochen. Der Begriff Originalteil bezieht sich direkt auf den jeweiligen Fahrzeughersteller. Unter einem Identteil ist ein Ersatzteil zu verstehen, das von einem weiteren Hersteller, einem Zulieferer des Fahrzeugherstellers, gefertigt und unter eigenem Namen vertrieben wird. Üblicherweise geben Unternehmen, die die Generalüberholung von Motoren gemäß der RAL-GZ 797 durchführen, auf ihre Arbeit und natürlich auf die Aggregate eine Gewährleistung von 24 Monaten.

In der Folge bestehen für ATM weitere Qualitätsstufen. Dazu gehört der geprüfte Gebrauchtmotor. Diese Motoren werden umfangreich gewartet, mittels eines Prüfstandes getestet sowie einer zusätzlichen Überprüfung unterzogen. Ein solcher Gebrauchtmotor darf nur verbaut werden, wenn das Unternehmen eine Garantie auf die Gebrauchseigenschaften abgibt.

Ähnlich dem Austauschmotor ist der grundinstandgesetzte Motor. Dabei werden in der Regel zumindest der Zylinderkopf, die Pleuellager, die Laufbuchsen und die Kurbelwellenlagerungen des Motors überholt oder gegen Neuteile ausgetauscht.

Wertigkeit eines Austauschmotors (ATM)

Natürlich bieten solche nachweisbaren und belegte Leistungen am ATM die beste Garantie, dass die Aggregate zuverlässig funktionieren. Aber auch ein einfach nur ausgetauschter Motor in einem Fahrzeug muss keineswegs bedeuten, dass sich hierdurch eine Qualitäts- oder Wertigkeitsminderung ergibt. Dazu sollte der Austausch zumindest in einer Kfz-Werkstatt von einem Fachmann durchgeführt worden sein. Im schlimmsten Fall greift das Verbraucherschutzgesetz. Händler müssen so oder so eine Gewährleistung auf ihre angebotenen Produkte geben. Aber auch im privaten Bereich steht der Käufer dank entsprechender Gesetzesänderungen nicht mehr schutzlos da. Die früher gern in Kaufverträgen genutzte Formel: „gekauft wie besehen“ besitzt heute keinen rechtlichen Wert mehr. Vielmehr muss der Verkäufer auf gravierende Änderungen, die vom Original abweichen, von sich aus hinweisen. Dazu gehören größere Unfallschäden und Austauschmotoren. Kann der Käufer nachweisen, dass bestimmte Angaben zum Zustand des Fahrzeuges wider besseren Wissens nicht erfolgten, kann der Kauf in einem angemessenen Zeitrahmen oder bei Auftreten von daraus resultierenden Mängeln rückgängig gemacht werden.